AGB

Stand 20.10.2017

1 Geltungsbereich

1.1 Die in den nachfolgenden Geschäftsbedingungen formulierten Bedingungen gelten für sämtliche Angebote der Gesellschaften der Consultingpartner-Gruppe, d.h. der CP Consultingpartner AG, der CP Bankpartner AG und der CP Erfolgspartner AG (nachfolgend auch: „die Gesellschaft“ bzw. „die Gesellschaften“ bzw. „die Auftragnehmerin“) und für sämtliche Verträge der jeweiligen Auftragnehmerin mit ihren Auftraggebern/Kunden (nachfolgend „Kunde“, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Gesellschaft übernommenen Leistungen. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern/Kunden der Auftragnehmerin gelten nur, wenn diese von der Auftragnehmerin ausdrücklich per Unterschrift anerkannt sind. Der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Individuell angebotene oder vereinbarte Regelungen gehen diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

1.3 Angebote der Gesellschaften sind, sofern nicht ausdrücklich eine feste Gültigkeit angegeben ist, frei bleibend. Zusagen werden erst dann für die Auftragnehmerin verbindlich, wenn sie gemäß § 127 BGB schriftlich, qualifiziert elektronisch oder in Textform bestätigt werden. Ersatz- oder sonstige Ansprüche wegen unterbliebenen Vertragsschlusses sind ausgeschlossen.

2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um der Auftragnehmerin die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Auftragnehmerin zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation des Unternehmens möglichst umfassend informieren, soweit dies zur Erreichung des Projektzwecks erforderlich und/oder förderlich ist. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine mit dem Projekt befassten Mitarbeiter über Nachfolgendes und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen informieren:

2.1 Sämtliche Fragen der Mitarbeiter der Gesellschaft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen von Mitarbeitern der Gesellschaft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Mitarbeiter der Gesellschaft werden nur solche Fragen stellen, die für das jeweilige Projekt notwendig sind.

2.2 Treten Veränderungen ein, die für den Ablauf und das Ergebnis des Projektes der Auftragnehmerin von Bedeutung sind, ist die Auftragnehmerin hiervon auch unaufgefordert zu informieren.

2.3 Werden Zwischenergebnisse oder -berichte vereinbart und geliefert, werden diese unverzüglich durch den Kunden daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. das Kundenunternehmen zutreffen. Korrekturen oder Änderungswünsche sind der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

3 Datensicherungen der Kunden

Wenn die von der jeweiligen Gesellschaft übernommenen Aufgaben Arbeiten von Mitarbeitern der Auftragnehmerin an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit der Mitarbeiter der Auftragnehmerin sicher stellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall der Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern schnellst möglich rekonstruiert werden können.

4 Annahmeverzug des Kunden

Kommt der Kunde mit der Annahme der von der Auftragnehmerin vertraglich geschuldeten Dienste in Verzug, so kann die Auftragnehmerin für die in Folge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Auftragnehmerin muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des anzurechnenden Betrags obliegt dem Kunden.

5 Rechnungsstellung, Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall dem Kunden monatlich im Nachhinein oder sonst in angemessenen Zeitabständen in Rechnung zu stellen. Rechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweiligen allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der Auftragnehmerin für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.

5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der Auftragnehmerin sind, soweit die Fälligkeit nicht anderweitig bestimmt ist, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines der von der Gesellschaft in der Rechnung benannten Konten zu zahlen. Bei Zahlung mit Schecks gilt die Zahlung erst mit der vorbehaltslosen Einlösung als erfolgt.

5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen im Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Arbeiten an dem Projekt einzustellen, bis die Forderungen erfüllt sind.

5.4 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5.5 Jegliches Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

6 Leistungshindernisse, Verzug und Unmöglichkeit

6.1 Die Auftragnehmerin kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind (Vertragsfristen).

6.2 Nicht zu vertreten hat die Auftragnehmerin insbesondere einen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters (es sei denn, dem Berater oder der Gesellschaft fällt diesbezüglich zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last), höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und/oder der Auftragnehmerin die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Auftragnehmerin mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen von der Auftragnehmerin rechtswidrig verursacht worden sind. In den unter 6.2 genannten Fällen ist jegliche Ersatzpflicht der Gesellschaft ausgeschlossen.

6.3 Beruht die Leistungsverzögerung auf einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Kunden (vgl. Ziff. 2) oder auf einer berechtigten Leistungseinstellung der Auftragnehmerin (vgl. Ziff. 5.3), verlängern bzw. verzögern sich bestehende Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Die Parteien werden nach Möglichkeit einvernehmlich neue Termine und Fristen festlegen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheiten (s. Ziffer 2) hat im Streitfall der Kunde zu führen.

6.4 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Auftragnehmerin nach den oben dargelegten Grundsätzen zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziff. 7.3 ff.

7 Gewährleistung und Haftung

7.1 Wenn und soweit etwaige Mängel einer von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheit gemäß Ziffer 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten hat im Streitfall der Kunde zu führen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheiten gemäß Ziff. 3. beruhen.

7.2 Die Auftragnehmerin übernimmt für ihre Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeits- oder sonstige Garantien. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für kauf- und werkvertragliche Leistungen und Leistungsbestandteile. Soweit die Auftragnehmerin Trainingsleistungen erbringt, ist ein außerhalb der Durchführung der Veranstaltung liegender Erfolg nicht geschuldet.

7.3 Die Auftragnehmerin haftet für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Pflichtverletzung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern die Auftragnehmerin nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine etwaige Haftung aus Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.4 Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich in jedem Fall auf solche typischen Schäden, mit denen die Auftragnehmerin vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Gesamtnettobetrag der vereinbarten Vergütung, im Falle der Softwareüberlassung und/oder Erstellung auf den Lizenzpreis unter dem Lizenzvertrag unter dessen jeweiliger Laufzeit. Wünscht der Kunde eine Haftung der Auftragnehmerin über diesen Betrag hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall, die vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren ist.

7.5 Die Auftragnehmerin legt dem Kunden, soweit ein Werkvertrag vorliegt, das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden - auch stillschweigend - gilt als Abnahme.

7.6 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes (Ziffer 7.5) eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der Auftragnehmerin an den Kunden über die Vollendung des
Werkes.

7.7 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Auftragnehmerin innerhalb der einzelnen vertraglich vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahmetermine vereinbart worden sind.

7.8 Hat sich die Auftragnehmerin im Zusammenhang mit ihren Leistungen zu kauf- und/oder werkvertraglichen Leistungen verpflichtet, so werden Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien (§ 443 BGB) grundsätzlich nicht übernommen. Eine Mängelhaftung entfällt insbesondere, wenn der Vertragspartner eine von der Auftragnehmerin gelieferte Software bearbeitet oder anderweitig verändert, beziehungsweise diese Software nicht in derjenigen Hardware-Umgebung einsetzt, die vertraglich vorausgesetzt wurde. In vorstehenden Fällen sind Beanstandungen auch im Hinblick auf Produkte Dritter, die mit der Mitwirkung der Auftragnehmerin oder einer anderen Gesellschaft der Consultingpartner-Gruppe dem Vertragspartner überlassen wurden, innerhalb von zwei Wochen (fern-)schriftlich bei der
Auftragnehmerin geltend zu machen. Bei berechtigten Beanstandungen gewährt die Auftragnehmerin zunächst nur Ersatz in Natur, wobei der Auftragnehmerin ein dreimaliges Nachbesserungsrecht zusteht. Scheitert die vertragsgemäße Ersatzlieferung aus von der Gesellschaft zu vertretenden Gründen oder wird sie von der Auftragnehmerin unzumutbar verzögert, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen unerheblicher Sachmängel ist ausgeschlossen.

7.9 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden und Mängel, die nicht in den Bereich der vereinbarten Leistungsverpflichtung fallen. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden und Mängel, die durch installierte oder sonst wie vorgefundene oder sonst vom Kunden gestellte Software und/oder Softwarekomponenten verursacht werden.

7.10 Alle etwaigen Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren nach Ablauf von einem Jahr, beginnend mit dem Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.

7.11 Alleinige Schuldnerin etwaiger Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche ist die jeweilige Auftragnehmerin. Ein etwaiger Rückgriff auf andere Gesellschaften der Consultingpartner-Gruppe ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftung.

7.12 Klarstellende Hinweise bei Überlassung und/oder Erstellung von Software: Software wird, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird, für allgemeine Zwecke entwickelt und angeboten und nicht für besondere Zwecke eines Nutzers. Der Kunde erkennt an, dass keine Software fehlerfrei ist. Die Auftragnehmerin/Lizenzgeberin rät dringend, Dateien regelmäßig zu sichern. Für Schäden, die entstehen, weil eine Datensicherung beim Kunden nicht oder nicht regelmäßig durchgeführt worden ist, übernimmt die Auftragnehmerin/Lizenzgeberin keine Haftung. Die Auftragnehmerin/Lizenzgeberin übernimmt ebenfalls keine Haftung für Schäden, die ein Serviceanbieter und/oder Erfüllungsgehilfe des Kunden zu verantworten hat und/oder die nicht in seinen Leistungsbereich fallen.

8 Geheimhaltung, Urheberrecht

8.1 Der Kunde akzeptiert, dass die Auftragnehmerin wichtige Daten der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner elektronisch speichert und verarbeitet. Verschwiegenheitserklärungen, die die Auftragnehmerin mit ihren Mitarbeitern schließt, gewährleisten über die gesetzlichen Regelungen der Datenschutzgesetze hinaus einen vertraglichen Schutz der Daten der Vertragspartner der Gesellschaften.

8.2 Die von der Auftragnehmerin übergebenen Unterlagen und Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Die Gesellschaften weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich der Inhalt der erbrachten Beratungs- und Dienstleistungen ausschließlich auf die spezielle Kundensituation bezieht und keine allgemein gültigen Aussagen enthält. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Beratungs- und Dienstleistungen der Auftragnehmerin sowie die in diesem Zusammenhang übergebenen Unterlagen bzw. anderweitig erteilten Informationen zu internen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

8.3 Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sämtliche Informationen, die die Gesellschaft im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses erlangt, vertraulich behandelt werden. Des Weiteren sichert die Auftragnehmerin bereits jetzt zu, dass sie, sofern personenbezogene Daten erhoben werden, diese gemäß den Vorschriften der Datenschutzgesetze behandelt und insbesondere nicht an Dritte weiter gibt.

8.4 Sollten im Rahmen der Erstellung einer Software Urheberrechte entstehen, die – auch teilweise – dem Kunden zustehen, überträgt diese bereits jetzt ein entsprechendes, zeitlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht an die Auftragnehmerin, das die Befugnis zur unentgeltlichen Nutzung und Weiterentwicklung umfasst.

9 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

9.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen ist auf das Vertragsverhältnis nur deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Auftragsnehmerin sowie für Zahlungen an die Auftragnehmerin ist deren Sitz.

9.3 Gerichtsstand für Klagen gegen die Gesellschaften ist Warendorf. Für Klagen der Auftragnehmerin gegen den Kunden ist zusätzlich Köln Gerichtsstand, wenn der Kunde  Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz nach Abschluss dieses Vertrags ins Ausland verlegt. Nimmt die Auftragnehmerin aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch so kann die Auftragnehmerin auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der weiteren Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

9.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis (Vereinbarung einer qualifizierten Schriftformklausel).

9.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt

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